Durchführung der Nachwuchsbewerbe

B – Richtlinien zur Durchführung der Nachwuchsbewerbe

§ 1 Nachwuchsförderungsarbeit

(1) Die Vereine sind aufgefordert, mit Nachwuchsmannschaften am Meisterschaftsbetrieb im folgenden Umfang teilzunehmen:

Tipp 3 – Bundesliga:
Die Vereine der Tipp 3 - Bundesliga müssen sechs Nachwuchsmannschaften nennen und zumindest in jeder der Altersstufen U19, U16, U14, U12, U10, und U8 an den Bewerben der jeweils höchsten regionalen Leistungsstufe teilnehmen.

Erste Liga „Heute für Morgen“:
Die Vereine der Erste Liga „Heute für Morgen“ müssen fünf Nachwuchsmannschaften nennen und zumindest in jeder der Altersstufen U19, U16, U14, U12 und U10 an den Bewerben der jeweils höchsten regionalen Leistungsstufe teilnehmen.

Regionalliga Ost und 1. NÖN Landesliga:
Die Vereine der Regionalliga Ost und 1. NÖN Landesliga müssen drei Nachwuchsmannschaften nennen und zumindest in drei der Altersstufen U19, U16 und U14 an den Bewerben teilnehmen.
Vereine der Regionalliga Ost sollen zwei Mannschaften für einen Landesligabewerb nennen, Vereine der 1. NÖN Landesliga eine Mannschaft.

2. Landesliga und Gebietsliga:
Die Vereine der 2. Landesligen und Gebietsligen müssen zwei Nachwuchsmannschaften nennen und zumindest in zwei der Altersstufen U19, U16 oder U14 an den Nachwuchsbewerben teilnehmen.

1. und 2. Klasse:
Die Vereine der 1. und 2. Klassen müssen eine Nachwuchsmannschaft nennen und zumindest in einer der Altersstufen U19, U16 oder U14 an den Nachwuchsbewerben teilnehmen.

(2) Bei Einteilung der Nachwuchs-Landesligen können die Vereine der Regionalliga Ost und der 1. NÖN Landesliga zur Teilnahme verpflichtet werden, um die Durchführung der Bewerbe zu gewährleisten.

(3) Spielgemeinschaften können nur einem der beteiligten Vereine angerechnet werden.
Erfüllt eine Spielgemeinschaft in der Gesamtheit die Teilnahmeverpflichtung, so gilt das auch für alle beteiligten Vereine.

(4) Die vorgeschriebene Anzahl von Nachwuchsmannschaften pro Verein ist nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mannschaft(en) während des gesamten Spieljahres am Meisterschaftsbetrieb teilnimmt (teilnehmen).
Ein vorzeitiges Ausscheiden einer Nachwuchsmannschaft aus dem laufenden Bewerb ist unstatthaft.
Scheidet eine Mannschaft trotzdem aus, ist außer der Entschädigung für die angereisten Mannschaften ein allfälliger Nachwuchsförderungsbeitrag gemäß Absatz (5), sowie ein Pönale gemäß Sanktionenkatalog des NÖFV an die zuständige JHG/JG zu bezahlen.

Der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss (KMFA), ist von den Jugendhauptgruppen (JHG) im Wege des Jugendausschusses (JA) über das Ausscheiden von Mannschaften unverzüglich zu informieren.

Sollte in einer Altersstufe kein wirtschaftlich zumutbarer Meisterschaftsbewerb zustande kommen, kann die Mannschaft in einen Bewerb der benachbarten JHG bzw. der Nachwuchs-Landesliga eingeteilt werden.

(5)
a) Die Nichterfüllung der Bedingungen des Absatz (1) ist durch die Bezahlung eines Nachwuchsförderungsbeitrages auszugleichen (voller Satz für fehlende Mannschaft, halber Satz für fehlende Ligaverpflichtung).

Tipp 3 – Bundesliga und Erste Liga:
€ 1.600,- pro fehlender Mannschaft

Regionalliga Ost und 1. NÖN Landesliga:
€ 1.200,- pro fehlender Mannschaft

2. Landesliga und Gebietsliga:
€ 800,- pro fehlender Mannschaft

1. und 2. Klasse
€ 400,- pro fehlender Mannschaft

b) Erfüllt ein Verein seine Verpflichtung im 2. Jahr nicht, hat er das gleiche Pönale zu bezahlen.
Ab dem 3. Jahr der Nichterfüllung verdoppeln sich die unter 5a) angeführten Sätze.
Anm. der Vorstand des NÖFV setzt mit Beschluss der Sitzung vom 25. Juni 2013 diese Bestimmung (Verdoppelung) für die Saison 2012/13 außer Kraft.
Ab 2013/14 gilt, dass In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB. Geburtenzahlen) der Kontroll- und Meldeausschuß (KMA) des NÖFV bei entsprechendem schriftlichem Einspruch eines Vereines von einer Verdoppelung absehen kann.

(6) Nimmt ein Verein mit Nachwuchsmannschaften in den Jahrgängen U7 bis U12 an einem Nachwuchsbewerb teil, so reduziert sich ein allfälliger Nachwuchsförderungsbeitrag bei U7/8 um 25%, bei U9/10 um 50% und bei U11/12 um 75% pro Mannschaft. (HV v. 26.6.2004, Vst. 5.7.04)

(7) Ein neuer Verein kann erstmals mit seiner Kampfmannschaft nur dann in den Meisterschaftsbetrieb der 2. Klassen und höher, eingeteilt werden, wenn er die Richtlinien des § 1 erfüllt.

(8) Wenn ein Verein die im § 1 festgelegte Nachwuchsarbeit nicht erfüllt, wird dies vom Jugendausschuss mit einer Gesamtaufstellung der teilnehmenden Vereine dem KMFA angezeigt.
Dieser hat nach Überprüfung der Unterlagen die Bezahlung des vorgesehenen Nachwuchsförderungsbeitrages vorzuschreiben.
Wenn ein Verein dagegen fristgerecht einen schriftlichen, begründeten Einspruch (gebührenfrei!) erhebt, so tritt die Zahlungsvorschreibung außer Kraft.
Der KMFA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, eine auf ein Jahr befristete Befreiung aussprechen.
Die zuständige Hauptgruppe und die JHG sind vorher zu hören.

Gegen die Entscheidung des KMFA kann Protest erhoben werden.
Für Rechtsmittel gelten §§ 30 und 31 der Satzungen des NÖFV.
Protestgebühr ist zu erlegen.

Die eingehobenen Nachwuchsförderungsbeiträge sind dem Nachwuchsfußball gewidmet und werden in Form von zusätzlichen PUMA - Gutscheinen zum Ankauf von Utensilien für Nachwuchsmannschaften an die Vereine weitergegeben.

(9) Aufteilung der Zuwendungen aus den Mitteln des Sporttotos zum Ankauf von Sportutensilien für Nachwuchsmannschaften Puma-Gutscheine

1. Die Statistik der Nachwuchsmannschaften und die Totopunktewertung wird vom Jugendausschuß und der Geschäftsstelle geführt.

2. Die Anrechnung von Totopunkten kann nur nach Beendigung einer Meisterschaft erfolgen.

3. Subventionen werden in Form eines PUMA - Einkaufsgutscheines im Wert von € 1000,- vergeben.

Die Zuteilung erfolgt jährlich nach Meisterschaftsende automatisch an die 130 punktestärksten Vereine.
Bei Erhalt eines solchen PUMA-Gutscheines werden beim Verein 12 Toto - Punkte in Abzug gebracht. (Anm. gültig für 2012/13, 2013/14 und 2014/15).

4. Die Punktevergabe wird wie folgt vorgenommen:
Pro U-19, U-18, U-17 Mannschaft und Spieljahr .. 6 Punkte
Pro U-16, U-15 Mannschaft und Spieljahr ... . 4 Punkte
Pro U-14, U-13 Mannschaft und Spieljahr .... 2 Punkte
Pro U-12, U-11 Mannschaft und Spieljahr .... 1 Punkt
Pro U-10, U-9, U-8 oder U-7 Mannschaft und Spieljahr je ½ Punkt

Punkteabzug bei Nichterfüllung des § 1 der Nachwuchsrichtlinien
Bei Nichterfüllung (= Zahlungsvorschreibung nach Verfahren KMFA oder z.B. Protest) Abzug von 1 Punkt pro Verein.

5. Eine Fortschreibung von Minuspunkten ist nicht möglich.

6. Eine Fortschreibung von Pluspunkten wird wie bisher durchgeführt.

§ 2 Gruppenbestimmungen

Die Jugendgruppen können, soweit die Durchführung des Nachwuchsspielbetriebes laut Satzungen auf sie übertragen wurde, Gruppenbestimmungen im Sinne der Geschäftsordnung für die Meisterschaftsgruppen erlassen.
Diese Gruppenbestimmungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Verbandsvorschriften stehen und müssen der Jugendhauptgruppe vorgelegt werden.
Für die Nachwuchs-Landesligen werden vom Jugendausschuss Zusatzbestimmungen erlassen.

§ 3 Gruppenstärke

(1) Die Gruppenstärke der Nachwuchs-Landesligen beträgt im Bewerb U14 bis zu 24 Mannschaften, in den Altersstufen U15 bis U18 bis zu je 18 Mannschaften.

(2) Die Gruppenstärke der regionalen Bewerbe wird von der Jugendhauptgruppe festgelegt.
Beim Play-off-System ist eine Mannschaftsanzahl von mindestens 5 anzustreben.

(3) Ausnahmen genehmigt auf Antrag des Jugendausschusses der Vorstand.
Auch in gemischten Meisterschaftsgruppen kann es nur einen Meister geben.

§ 4 Nachwuchs-Landesligen

(1) In den Altersstufen U14 bis U18 werden die Bewerbe der Nachwuchs-Landesligen ausgeschrieben.
Die Nennungen der Vereine sind an den Jugendausschuss und an die zuständige Jugendhauptgruppe zu richten. Die Organisation und Termingestaltung der Bewerbe erfolgt ebenfalls durch den Jugendausschuss.

(2) Zur Teilnahme an den U15 - U18 Nachwuchs-Landesligen sind folgende Mannschaften berechtigt:
a) Sonderregelung: AKA St. Pölten und AKA Trenkwalder Admira haben die Berechtigung in der NWLL (OPO) einzusteigen, müssen dies aber bis 31.1.j. J. dem NÖFV schriftlich bekanntgeben.
Ebenso gilt diese Berechtigung für Vereine mit nachgewiesener Schulkooperation, allerdings erfolgt die Einteilung in der Einstiegssaison im Gruppenbereich (Ost, West).
Voraussetzung ist der Nachweis des Vereins/der SG über die Kooperation mit einer Fußball-Schwerpunktschule bzw. mit einer extra geführten Fußball-Schwerpunktklasse (Bestätigung durch Landesschulrat für NÖ ist Voraussetzung). Eine Schwerpunktschule kann nur einem Verein/einer NSG zugerechnet werden.
Eine derartige Sonderregelung muss ebenfalls bis 31. Jänner schriftlich beim NÖFV beantragt werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung dieses Sonderstatus obliegt nach Prüfung der eingereichten schriftlichen Unterlagen dem NÖFV-Jugendreferat.
Dies bedeutet, dass sich die Anzahl der Absteiger um die Zahl der neu hinzukommenden AKA oder Kooperationsvereine (mit Schwerpunktschulen bzw. – Klassen) erhöht, was vor Beginn jeder Frühjahrsmeisterschaft durch den NÖFV veröffentlicht wird.
Erfolgt keine Meldung oder langt diese verspätet ein, erlischt der Anspruch auf einen Sonderstatus für diese Vereine/NSG.
Die JHG sind vom Verband im Feber in Kenntnis zu setzen.
b) Die zehn bestplatzierten Mannschaften der Abschlusstabelle im Bewerb der jahrgangsjüngeren Nachwuchs-Landesliga (das sind die sechs Teilnehmer des Oberen Play-off Bewerbes und die vier erstplazierten Mannschaften des Unteren Play-off Bewerbes).
c) Die Meister der JHG in den jahrgangsjüngeren Bewerben, bzw. die bestplatzierten jahrgangsjüngeren Mannschaften in den altersgleichen Bewerben (z.B.: U/13 nimmt schon am U/14 Bewerb teil).
d) Zur Teilnahme an der U14 Nachwuchs Landesliga sind die besten drei Mannschaften aus jeder JHG im U13-Bewerb berechtigt.
e) Bei weiteren freien Plätzen sind freiwillige Nennungen durch leistungsstarke Mannschaften möglich, wobei der Jugendausschuss die sportliche Berechtigung prüft.
f) Die Bewerbe der Nachwuchs-Landesligen werden durch einen vom Jugendreferat bestellten Obmann geführt, der in das Jugendreferat und in den Jugendausschuss kooptiert wird.
Die Administration der NWLL erfolgt durch den NÖFV und seine Unterausschüsse.

Zusätzlich zu den o.a. Bestimmungsänderungen in den Richtlinien für den Nachwuchsfußball hat der Vorstand auf Antrag des Jugendausschusses folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:

(3) Pönalbestimmungen:
Pönale für Ausscheiden aus der Meisterschaft: € 400,-
Nichtantreten zu einem Meisterschaftsspiel: € 150,-

(4) Modus:
U18: Hin- und Rückrunde, keine Mannschaft scheidet aus
U17, U16, U15: 12 Mannschaften bleiben im Frühjahr in der NWLL; 5./6. aus OPO steigen in UPO ab, die beiden Gruppensieger Ost/West in das OPO auf.
4./5./6. aus Gruppen Ost/West müssen zurück in die Bewerbe der JHG (evtl. übergreifend).
U14:
OPO: Vier Gruppensieger und die zwei besten Zweiten
UPO: Die zwei schlechteren Zweiten und vier Gruppendritten
Die im Herbst aus den Play-off Gruppen ausscheidenden Mannschaften kehrten in ihre jeweilige Jugendhauptgruppe zurück.

(5) Kostenbeiträge
a) Fahrtkosten
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden in Form einer Fahrtspesenunterstützung nach Ende der Saison an die Vereine zur Auszahlung gebracht. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu den Auswärtsspielen und wird vom Jugendausschuß berechnet.
Da im Herbst in den vier Gruppen regional gespielt wird, entfällt die Fahrtspesenvergütung.

(6) Qualifikationsvorschriften für Nachwuchstrainer:
Verantwortliche Trainer von Nachwuchs Landesliga Mannschaften müssen zumindest den Jugendtrainer-Aufbaulehrgang (bis 2005) bzw. den Nachwuchsbetreuer Lehrgang (ab 2006) absolviert haben.
Pönale bei Nichterfüllung € 50 bis € 200 pro Monat.

§ 5 Landesmeisterschaft

Die Ermittlung der Landesmeister erfolgt über die Bewerbe der Nachwuchs Landesliga U14 – U18.

(1) Ehrenpreise:
a) Den Landesmeistern wird je eine Garnitur Dressen (15 Feldspieler und 2 Torhüter) mit dem Aufdruck "NÖ-Sport-Zeitungsverlag" (Brust) und "NÖFV-Landesmeister" (Rücken) gewidmet.
b) Die Landesmeister erhalten je ein Diplom.
c) Je 21 Medaillen erhalten alle Landesmeister sowie die zweitplacierten U/18 bis U/14.

(2) Entscheidungen in Fällen, die in diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind:
Für alle hier nicht angeführten Angelegenheiten der Bewerbe und für die Auslegung der Bestimmungen ist der Jugendausschuss in erster und der Vorstand in zweiter Instanz zuständig.

§ 6 Auswahlbewerb der JHG (EVN Juniors Cup)

(1) Teilnehmer:
Die acht Jugendhauptgruppen sind verpflichtet, mit ihren Auswahlmannschaften am EVN Girls Day (Auswahlbewerb für Mädchen) teilzunehmen. Vor Beginn eines Bewerbes sind vom JR/JA entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
2013/14: Spielform vGF, 8 + 1 Spielerinnen, Spielzeit 2 x 40 Minuten

(2) Spielberechtigung:
Der EVN Junior Cup der Burschen wird mit den LAZ-Standorten (Hauptstufe) ausgetragen.
(3) Ehrenpreise:
Der Sieger sowie der Zweitplacierte im EVN Juniors Cup und im EVN Girls Day erhalten je 24 Medaillen sowie einen Pokal.

 

§ 7 Auswahlspiele

Die Vereine sind verpflichtet, Spieler für Auswahlspiele der JG/JHG, LAZ Regionsauswahlspiele und NÖFV Landesauswahlen abzustellen.

§ 8 Jugendtage

(1) Den Jugendhaupt- und Jugendgruppen wird es freigestellt, einmal jährlich einen Jugendtag zu veranstalten. Vom Termin und vom Ablauf der Jugendtage ist der Jugendausschuss in Kenntnis zu setzen.
(2) Futsal Winterturniere In der Winterpause sind die JHG angehalten Futsal Turniere in verschiedenen Altersstufen abzuhalten. Fußball ONLINE wird dazu nur für ergebnistechnische Gründe verwendet, nicht für das Meldewesen.