Bei unentschuldigt Nichterscheinen
nach Aufforderung beim h.o. Strafausschuss,
sowie Nichtvorlage einer
Aufforderung zur Stellungnahme zwecks etwaiger
Einleitung eines
Strafverfahrens um bei Ermittlung der begründenden
Umstände beizutragen.
In beiden
Fällen :
zum festgesetzten Termin erfolgt ein
Entscheid
und die Vorschreibung nach
§
2 Abs. II, Punkt 12 des jeweils gültigen Sanktionenkataloges für
Jugendhauptgruppen
( Erstellt vom Jugendausschuss des - NÖFV - unter Genehmigung durch
den Vorstand am 11.04.2000)
Der
Obmann / Strafausschuss:
Jürgen Sommer